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§ 56 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Zusatzprüfungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 56 HLbG – Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt.

(2) Die Zusatzprüfung ist in einem, bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)