§ 54 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
§ 54 HLbG – Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
- 1.
zum Zulassungsverfahren,
- 2.
zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung,
- 3.
zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)