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§ 52 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 52 HLbG – Zeugnis

(1) 1Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. 2Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. 3Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. 4Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig. 5Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. 6Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung "Lehrerin mit Lehramt für" oder "Lehrer mit Lehramt für" oder "Lehrerin mit Lehrbefähigung für" oder "Lehrer mit Lehrbefähigung für", ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen.

(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.

(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)