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§ 51 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 51 HLbG – Wiederholungsprüfung

(1) 1Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Meldung frühestens nach drei Monaten, spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum, vollständig wiederholen. 2Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. 3Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. 4Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen für die Dauer und den Inhalt des weiteren pädagogischen Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

(2) 1Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. 2Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf alle Prüfungsteile.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)