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§ 50 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 50 HLbG – Gesamtbewertung

(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(2) Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit 60 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit 10 vom Hundert.

(3) 1Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit zweifacher Wertung. 2Abweichend von Satz 1 fließt im Lehramt für Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 mit zweifacher Wertung in die Gesamtpunktzahl ein.

(4) Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz fest.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. 1.

    eine Prüfungslehrprobe oder der Unterrichtsentwurf nach § 47 Abs. 1 Satz 2 mit null Punkten bewertet wird,

  2. 2.

    die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,

  3. 3.

    die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder

  4. 4.

    die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.

(6) 1In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. 2Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(7) 1Der Prüfungsausschuss legt die Gesamtnote einstimmig fest. 2Kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. 3Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 entsprechend.

(8) Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)