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§ 43 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 43 HLbG – Zweck der Prüfung

1In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. 2Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)