§ 43 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
§ 43 HLbG – Zweck der Prüfung
1In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. 2Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)