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§ 41 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Bewertungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 41 HLbG – Leistungsbewertung

(1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.

(2) 1Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. 2Die Leistungsbewertung orientiert sich am Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 und an den Anforderungen des Kerncurriculums für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.

(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden.

(4) 1Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die jeweiligen Module, die in ihrer Zuständigkeit liegen. 2Für Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen zu dokumentieren.

(6) 1Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. 2Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden.

(7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)