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§ 39 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 39 HLbG – Studienseminare und Ausbildungsschulen

(1) Die Ausbildung erfolgt

  1. 1.

    an Studienseminaren für

    1. a)

      Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,

    2. b)

      Gymnasien,

    3. c)

      berufliche Schulen,

  2. 2.

    an Ausbildungsschulen.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. 2Sie oder er verantwortet die Durchführung der Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.

(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)