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§ 36 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 36 HLbG – Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst

(1) 1Über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. 2Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, ein Abschluss nach § 13 Abs. 1 oder eine von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung. 3Soweit die von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung in einem Staat abgelegt wurde, in dem die Amtssprache nicht Deutsch ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber zusätzlich über einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

(2) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist.

(3) In den pädagogischen Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, leisten den pädagogischen Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. 2Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und Staatenlose können nach § 18 des Hessischen Beamtengesetzes in den pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:

  1. 1.

    Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,

  2. 2.

    Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt für Förderpädagogik anstreben,

  3. 3.

    Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,

  4. 4.

    Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit es sich um Personen nach Abs. 4 Satz 2 handelt.

(6) 1Eine Wiederzulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach vorherigem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Kündigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist nur möglich, wenn die Entlassung oder die Kündigung aus wichtigen sozialen Gründen erfolgt ist. 2Wichtige soziale Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Beruf als Lehrkraft außerhalb des pädagogischen Vorbereitungsdienstes. 3Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung außerhalb Hessens ist eine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)