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§ 34 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 34 HLbG – Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung

Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über

  1. 1.

    das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,

  2. 2.

    die Teile der Prüfung, insbesondere

    1. a)

      die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit,

    2. b)

      die Zeiten für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit sowie der Klausuren,

    3. c)

      die erlaubten Hilfsmittel,

    4. d)

      das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 als Grundlage der Prüfung,

  3. 3.

    Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis von Prüfungen oder Teilen der Prüfungen,

  4. 4.

    die Durchführung der mündlichen Prüfungen,

  5. 5.

    Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)