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§ 3 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 3 HLbG – Organisation der Lehrkräftebildung

(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in die Lehrkräfteausbildung, die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung.

(2) 1Die Lehrkräfteausbildung setzt sich aus einem wissenschaftlichen Studium eines Lehramts an einer Universität oder einer Kunsthochschule oder Musikhochschule in der ersten Phase und der sich daran anschließenden zweiten Phase in Form des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt zusammen. 2Beide Phasen schließen jeweils mit einer Staatsprüfung, im Fall der Lehrkräfteausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einem akkreditierten Masterabschluss und der Zweiten Staatsprüfung ab. 3Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen Kompetenzen auf. 4Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes soll durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. 5Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die begleitende Reflexion der beruflichen Tätigkeit und der Rolle als Lehrkraft.

(3) 1Abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 setzt sich die Lehrkräfteausbildung für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern aus einer Berufsausbildung, einschlägiger Berufserfahrung, weiteren Qualifikationen und einem pädagogischen Vorbereitungsdienst zusammen. 2Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern baut auf den bislang in der beruflichen Laufbahn erworbenen Qualifikationen auf.

(4) 1Die Lehrkräftefortbildung setzt berufsbegleitend bei der Aufnahme des Dienstes ein und dauert bis zur Beendigung der Diensttätigkeit als Lehrkraft an. 2Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. 3Die Lehrkräfte können von staatlichen oder freien Trägereinrichtungen angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.

(5) 1Die Lehrkräfteweiterbildung wird in der Regel berufsbegleitend organisiert. 2Sie richtet sich auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. 3Sie schließt mit einer von der Hessischen Lehrkräfteakademie abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikates ab. 4Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. 5Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Rechtsverordnung.

(6) Die Lehrkräftebildung umfasst auch die Qualifizierung für besondere Aufgaben in Schule und Bildungsverwaltung.

(7) 1Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrkräfteausbildung, die jedoch über einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. 2Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrkräfteausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges, erfolgt durch Rechtsverordnung. 3Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. 4In der Rechtsverordnung können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. 5Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen und höheren Dienstes. 6Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Bewerberin oder ein vergleichbarer Bewerber mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.

(8) 1Abweichend von Abs. 7 Satz 1 können in Ausnahmefällen auch Personen das besondere Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchlaufen, die nicht über eine fünfjährige Berufserfahrung verfügen. 2Das Verfahren ist der fehlenden Berufserfahrung entsprechend anzupassen. 3Ein Ausnahmefall nach Satz 1 liegt vor, wenn die schulspezifische Bedarfssituation nach Abs. 7 Satz 1 nicht durch Personen mit der entsprechenden Berufserfahrung gedeckt werden kann. 4Der Ausnahmefall wird durch das Kultusministerium festgestellt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)