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§ 28 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 28 HLbG – Nachholprüfung

(1) Wird in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die diagnostische Hausarbeit schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.

(2) 1Die Hessische Lehrkräfteakademie bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. 2Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden. 3Sie ist spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach dem Nichtbestehen abzulegen. 4Bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder einem anderen nachgewiesenen wichtigen Grund kann auf Antrag ein späterer Prüfungszeitpunkt bestimmt werden.

(3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)