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§ 27 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 27 HLbG – Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung

(1) Für alle Lehrämter sind in zwei Themen der Bildungswissenschaften Prüfungen abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.

(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in der Grundschuldidaktik und in den drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als Klausur, die zwei übrigen Unterrichtsfächer und die Grundschuldidaktik in einer mündlichen Prüfung.

(3) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.

(4) 1Für das Lehramt an Gymnasien ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. 2Abweichend davon gilt für die künstlerisch-wissenschaftlichen Fachrichtungen Musik oder Kunst, dass die Prüfung im Fach Musik oder Kunst stets als Klausur, im zweiten Unterrichtsfach als mündliche Prüfung abzulegen ist.

(5) 1Für das Lehramt für Förderpädagogik sind in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine mündliche Prüfung abzulegen. 2Darüber hinaus ist eine diagnostische Hausarbeit anzufertigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)