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§ 25 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 25 HLbG – Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der Wahlfachprüfung oder während der diagnostischen Hausarbeit für das Lehramt für Förderpädagogik, der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Klausuren oder der mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. 2Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Laufe der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, erneut zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) 1Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. 2Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich der Hessischen Lehrkräfteakademie mitzuteilen. 3Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. 4Die Termine für die Ablegung der Prüfungsteile oder Teilleistungen nach Satz 1 legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest, diese sollen innerhalb des jeweils laufenden Semesters liegen. 5Ein späterer Termin kann festgelegt werden, wenn prüfungsorganisatorische Gründe dies erfordern.

(3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note "ungenügend und null Punkten" bewertet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)