Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung
§ 24 HLbG – Noten und Punkte
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem nach Anlage 1 beurteilt.
(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:
- 1.
sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
gut, wenn die Leistung voll den Anforderungen entspricht,
- 3.
befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 4.
ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
- 5.
mangelhaft, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist und nicht mehr den Anforderungen entspricht,
- 6.
ungenügend, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung vorliegt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)