Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung
§ 21 HLbG – Wissenschaftliche Hausarbeit
(1) 1Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu bearbeiten. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik der Grundschule bearbeiten. 3Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik ablegen wollen, müssen ein Thema mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten.
(2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach Erreichen von 90 Leistungspunkten angefertigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)