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§ 2 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 2 HLbG – Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung

(1) Die Grundqualifikation in der Lehrkräftebildung vermittelt das notwendige fachliche Können und wissenschaftsorientierte Arbeitsweisen.

(2) 1Ausgehend von der in der pädagogischen Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die Grundqualifikation während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. 2Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben.

(3) 1Während der gesamten Ausbildung und des Berufslebens ist ein fortlaufendes Portfolio zu führen. 2Unter einem fortlaufenden Portfolio ist eine individuelle und berufsrelevante Sammlung von Belegen zu verstehen. 3Ziel dieser Sammlung sind die Dokumentation und Reflexion der eigenen Kompetenzentwicklung der Studierenden, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und der Lehrkräfte im Berufsleben während der Lehrkräfteausbildung, Lehrkräftefortbildung und Lehrkräfteweiterbildung. 4Belege nach Satz 2 sind insbesondere Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie persönliche Aufzeichnungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Reflexionen über Unterrichtsverläufe, Beratungen und Erfahrungen im Schulleben bis hin zu Fotodokumentationen. 5Belege nach Satz 2 müssen geeignet sein, das in Satz 3 beschriebene Ziel zu erreichen. 6Das fortlaufende Portfolio soll digital geführt werden. 7Die nähere Ausgestaltung des fortlaufenden Portfolios erfolgt durch Rechtsverordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)