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§ 16 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 16 HLbG – Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums

Die nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

  1. 1.

    über die Gestaltung und die Inhalte sowie die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,

  2. 2.

    zur Durchführung des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums,

  3. 3.

    über die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung

bestimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)