§ 16 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Studium, Praktika
§ 16 HLbG – Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums
Die nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
- 1.
über die Gestaltung und die Inhalte sowie die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,
- 2.
zur Durchführung des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums,
- 3.
über die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung
bestimmt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)