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§ 1 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 1 HLbG – Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung

(1) 1Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur umfassenden Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes zu befähigen. 2Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Beruf einer Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen. 3Die Lehrkräftebildung orientiert sich an den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Standards für die Lehrerbildung, welche durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden, sowie an den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität nach § 92 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes. 4In der Rechtsverordnung nach Satz 3 ist auf die Form der Veröffentlichung und die Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.

(2) 1Zur Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen sind fachwissenschaftliche, bildungswissenschaftliche und fachdidaktische sowie personale und soziale Kompetenzen eine wesentliche Grundlage. 2Dabei findet das Themenfeld der Entwicklung von Schule und Unterrichtsqualität in Bezug auf die gesellschaftliche Vielfalt, Demokratiebildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung besondere Beachtung.

(3) 1Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Inhalten sollen Querschnittsthemen in der Lehrkräftebildung verankert werden. 2Dazu gehören insbesondere die Integration von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache - hier insbesondere Deutsch als Zweitsprache -, Bildungssprache Deutsch, Inklusion, Medienbildung und Digitalisierung, sozialpädagogische Förderung, berufliche Orientierung sowie Ganztagsangebote und Ganztagsschulen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)