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§ 66 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 66 HKO – Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.

(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.

(3) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort.

(4) § 26a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.

(5) § 27 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende der Wahlzeit am 31. März 2021 fort.