§ 6 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung
§ 6 HKO – Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise erfolgen in einer im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet.
(2) 1Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. 2Er kann zulassen, dass für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. 3Er kann die Aufnahme nicht amtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken.
(3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.