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§ 59 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 59 HKO – Übergang von Aufgaben, Wahrnehmung der Weisungsaufgaben

(1) 1Die Aufgaben der Landesverwaltung, die bisher vom Landrat unmittelbar oder vom Landkreis als übertragene Aufgaben wahrgenommen wurden, werden den Kreisangehörigen Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern für ihr Gebiet als Weisungsaufgaben übertragen. 2Die Landesregierung kann bestimmte Aufgaben durch Verordnung hiervon ausschließen.

(2) 1Kreisangehörige Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern können, wenn sie die hierzu erforderliche Verwaltungskraft besitzen, von der oberen Aufsichtsbehörde bestimmte oder bestimmte Gruppen der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben zur Wahrnehmung als Weisungsaufgaben für ihr Gebiet übertragen werden. 2Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, welche Aufgaben hierzu geeignet sind, und regelt das Verfahren.

(3) 1Im Übrigen werden die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben der Landesverwaltung als Weisungsaufgaben vom Landkreis wahrgenommen. 2Dies gilt nicht für die in § 55 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben sowie für diejenigen Aufgaben, welche die Landesregierung durch Verordnung dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuweist.

(4) Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten wie bisher durchzuführen.