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§ 37b HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Zweiter Titel – Kreisausschuss

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 10.04.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 37b HKO – Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten

Für die Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten gelten die §§ 40 und 40a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.