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§ 20 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Fünfter Abschnitt – Landkreis und Gemeinden

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 20 HKO – Zusammenarbeit

1Der Landkreis hat mit den kreisangehörigen Gemeinden in Angelegenheiten des Landkreises zusammenzuarbeiten. 2Der Kreistag und der Kreisausschuss haben den Gemeindevorständen von kreisangehörigen Gemeinden, die durch Maßnahmen des Landkreises besonders betroffen werden, vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.