§ 29 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
Landesrecht Hessen
Achter Teil – Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel
§ 29 HKHG 2011 – Zuständige Behörde
1Zuständige Behörde für die Förderung nach diesem Teil ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. 2Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)