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§ 22 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Achter Teil – Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 12.02.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 22 HKHG 2011 – Pauschalförderung

(1) 1Die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie § 14a Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Tatbestände werden durch feste Beträge (Jahrespauschalen) auf der Grundlage der für die Krankenhäuser jeweils ermittelten Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert. 2Bei erstmaliger Aufnahme in den Krankenhausplan entsteht der Anspruch im auf das Jahr der Aufnahme folgenden Kalenderjahr.

(2) Die Jahrespauschale wird ermittelt, indem die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 auf die Krankenhäuser verteilt werden.

(3) 1Die Haushaltsmittel werden nach Maßgabe des Haushaltsplans und des § 9 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bereitgestellt. 2Dabei sollen die für das Jahr 2015 im Haushaltsplan insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel für die Förderung nach den §§ 25 bis 27 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung nicht unterschritten werden. 3Bestehende Verpflichtungen aus früheren Haushaltsplänen werden angerechnet. 4Die Mittel sollen jährlich entsprechend den durch das DRG-Institut nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ermittelten Kostensteigerungen angepasst werden. 5Sofern vom DRG-Institut hierzu keine Veröffentlichung erfolgt, soll die allgemeine Kostenentwicklung förderfähiger Anlagegüter berücksichtigt werden.

(4) Bei Krankenhäusern nach § 17 Abs. 2, die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 zur Teilnahme an der Notfallversorgung bestimmt wurden, wird die Summe der Investitionsbewertungsrelationen um 15 Prozent erhöht.

(5) 1Bei Krankenhäusern,

  1. 1.

    die sich nach dem 31. Dezember 1993 mit einem oder mehreren Krankenhäusern zu einem gemeinsamen Krankenhaus oder einem Verbund zusammengeschlossen haben oder einem bestehenden Verbund beigetreten sind und

  2. 2.

    bei denen der Zusammenschluss oder Beitritt Krankenhäuser umfasst,

    1. a)

      die ihren Standort im Landkreis oder der kreisfreien Stadt des geförderten Krankenhausstandorts oder in einem an diesen angrenzenden Landkreis oder einer an diesen angrenzenden kreisfreien Stadt haben oder

    2. b)

      bei denen die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zwischen den am Zusammenschluss beteiligten oder dem Verbund beigetretenen Krankenhäusern nicht mehr als 30 Minuten beträgt,

wird die Summe der Investitionsbewertungsrelationen um 10 Prozent erhöht. 2Ein Verbund im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn die beteiligten Krankenhäuser gesellschaftsrechtlich verbunden sind und eine gemeinsame Geschäftsführung oder eine gemeinsame Dachgesellschaft haben. 3Die Jahrespauschale der übrigen Krankenhäuser darf die Förderung durch pauschale Mittelzuweisung im Jahr 2020 nicht unterschreiten.

(6) Krankenhausneubauten und Sanierungs- oder Erweiterungsbauten, deren Kosten voraussichtlich das Doppelte der Jahrespauschale, mindestens aber zehn Millionen Euroübersteigen, sind nur förderungsfähig, wenn sie durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium genehmigt worden sind.

(7) 1Die Förderung nach Abs. 1 wird jährlich bewilligt. 2Ändern sich die Grundlagen der Bemessung, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die zuständige Behörde zu unterrichten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)