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§ 8 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 HKHG – Qualitätssicherung  (1)

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie die nach dem Neunten Abschnitt des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit die nach Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht vereinbart werden oder, insbesondere zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung, nicht ausreichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).