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§ 35 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 35 HKHG – Darlehnsfinanzierung  (1)

(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 24, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die zuständige Behörde einmalig ab dem Jahr 2003 die Tilgung für die vom Krankenhausträger für Investitionskosten aufgenommenen Darlehn bis zu einem Gesamtdarlehnsbetrag von 255 Millionen Euro fördern.

(2) Die Förderung erfolgt im Einzelfall durch einen Festbetrag entsprechend § 24 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der jeweilige Darlehnsbetrag innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist. Die Darlehnsaufnahme bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

(3) Die für die Förderung der Darlehnstilgung benötigten Mittel sind aus den im jeweiligen Haushalt für das Krankenhausbauprogramm nach § 20 Abs. 3 veranschlagten Mitteln zu bewilligen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).