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§ 23 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 23 HKHG – Grundsätze der Förderung (1)

(1) Gefördert werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung der für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegüter und die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Gütern des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens. Die Förderung umfasst entsprechend § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch rechtlich und organisatorisch eigenständige teilstationäre Einrichtungen.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken. Soweit für Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können, erfolgt keine Förderung. Das Gleiche gilt, wenn Investitionen auf Grund unterlassener Instandhaltung vorzeitig notwendig werden.

(3) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) für Darlehn oder als Ausgleich für Kapitalkosten vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung der nach Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen Stelle zur Finanzierung von förderungsfähigen Investitionen Darlehn aufgenommen worden sind oder der Krankenhausträger Kapital eingesetzt hat. Wird ein Krankenhaus nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, werden die vor der Aufnahme entstandenen Investitionskosten nicht gefördert. § 27 bleibt davon unberührt.

(4) Zuständig für die Förderung und zuständige Behörde nach diesem Abschnitt ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die LTH-Bank für Infrastruktur nach den § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 2 des "LTH-Bank für Infrastruktur" -Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732) übertragen. § 32 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).