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§ 17 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Krankenhausplanung

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 17 HKHG – Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung (1)

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.

(2) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(3) Der nach Versorgungsgebieten gegliederte Krankenhausplan besteht aus allgemeinen Rahmenvorgaben, den Anforderungen an die ortsnahe Notfallversorgung, den Bestimmungen über die Wahrnehmung überörtlicher Schwerpunktaufgaben nach Abs. 5, den regionalen Versorgungskonzepten nach § 18 Abs. 2 sowie den Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(4) Die Versorgungsgebiete sind so festzulegen, dass in jedem ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot sichergestellt ist. Dabei sind unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung insbesondere die Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur, die topografischen Verhältnisse, die Verkehrsverbindungen sowie Krankenhaushäufigkeit, Verweildauer, Bettennutzung und Krankheitsartenstatistik zu berücksichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über Zahl und Abgrenzung der Versorgungsgebiete; der Landeskrankenhausausschuss (§ 21) und die betroffenen Krankenhauskonferenzen (§ 22) sind anzuhören.

(5) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete eine versorgungsgebietsübergreifende, landesweite Aufgabenwahrnehmung der Krankenhäuser oder die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern festlegen sowie einzelnen Krankenhäusern mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zuordnen. Der Krankenhausplan weist auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. la des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus. Die Einzelfestlegungen nach Satz 1 und 2 können inhaltlich und zeitlich begrenzt werden, soweit dies zur Anpassung an die Bedarfsentwicklung geboten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).