Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 HKHG – Krankenhaushygiene  (1)

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 werden durch die in § 21 Abs. 2 genannten Beteiligten vereinbart. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande, wird die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung durch Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und die Beschäftigung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften zu bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).