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§ 6 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Zweiter Titel – Stadtplanerinnen und Stadtplaner

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 6 HIngG – Führen der Berufsbezeichnung Stadtplanerin und Stadtplaner

(1) 1Die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf führen und führen lassen, wer in das von der Ingenieurkammer Hessen geführte Berufsverzeichnis der Stadtplanerinnen und Stadtplaner eingetragen oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder der Europäischen Union dazu berechtigt ist. 2Die Vorschriften zum Schutz der Berufsbezeichnung nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), bleiben unberührt.

(2) 1Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnliche Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen Personen und Berufsgesellschaften nur führen und führen lassen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen. 2Die in das Berufsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen Eingetragenen haben einen von der Ingenieurkammer Hessen festgesetzten Zusatz zu der Berufsbezeichnung zu führen.

(3) 1Das Recht zur gleichzeitigen Führung der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur nach § 3 bleibt unberührt. 2Die Führung eines Zusatzes wie "frei" oder "freischaffend" ist bei ausschließlicher Eintragung in die Liste der Ingenieurkammer Hessen ausgeschlossen.

(4) 1Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" hat zu führen und führen zu lassen, wer so seinen Beruf ausübt. 2Dieser Zusatz ist in das Berufsverzeichnis nach Abs. 1 einzutragen.

(5) Die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in Abs. 1 bis 4 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen und führen zu lassen, bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)