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§ 40 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 22.12.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 40 HIngG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    unbefugt eine Berufsbezeichnung oder einen Zusatz dazu führt oder führen lässt oder einen zu führenden Zusatz zu führen unterlässt oder führen lässt oder eine Befugnis zu besitzen vorgibt, ohne dazu nach § 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 berechtigt zu sein,

  2. 2.

    personenbezogene Daten entgegen den Pflichten nach § 38 Abs. 4 Satz 3 verarbeitet oder nicht fristgemäß löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), ist die Ingenieurkammer Hessen. 2Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer Hessen. 3Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. 4Für die Beitreibung der Geldbußen, Verwarnungsgelder, Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten aufgrund eines Bußgeldbescheides der Ingenieurkammer Hessen gilt § 34 Abs. 3 entsprechend.

(4) 1Die Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach anderem Recht entsprechend dem Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt. 2Für denselben Verstoß kann nur einmal ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)