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§ 39 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Zweiter Abschnitt – Verfahren, Datenschutz, Rechtsverordnungen

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 39 HIngG – Rechtsverordnungen

(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Berufsbezeichnung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis, der Fortbildung während der Berufspraxis und die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern absolvierten Berufspraktika nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b,

  2. 2.

    die von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,

  3. 3.

    die Anpassung der Mindestversicherungssumme nach § 15 Abs. 2,

  4. 4.

    Ausgleichsmaßnahmen nach § 18 Abs. 1 insbesondere nach Maßgabe des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG,

  5. 5.

    die Bestimmung der Ingenieurkammer Hessen als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz Versicherungsvertragsgesetz und weitere Aufgaben nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4,

  6. 6.

    die Ergänzung zu den Bestimmungen der Durchführungsakte zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Soweit es zur Abwendung oder Erfüllung bindender Rechtsakte der Europäischen Union, Rechtsvorschriften und Entscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Entscheidungen deutscher Gerichte erforderlich ist, wird die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelung zu treffen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen und Führung der Berufsbezeichnung,

  2. 2.

    die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,

  3. 3.

    die Anerkennung und Ausstellung von Nachweisen,

  4. 4.

    die Teilnahme an und Ausführung von Auskunftsersuchen insbesondere in Binnenmarkt- Informationssystemen,

  5. 5.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Art. 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

  6. 6.

    weitere Aufgaben,

insbesondere nach den Richtlinien 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie nach Richtlinien der Europäischen Union zum öffentlichen Auftragswesen, nach Abkommen über den Beitritt weiterer Staaten zur Europäischen Union und über Abkommen mit anderen Staaten und Organisationen sowie sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)