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§ 34 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 34 HIngG – Finanzwesen

(1) 1Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Ingenieurkammer Hessen werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. 2Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. 3Der Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan muss den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens entsprechen.

(2) 1Die Ingenieurkammer Hessen ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung mit Kostenverzeichnis zu erheben. 2Bei der Bemessung der Gebühr ist nur von dem mit der Amtshandlung oder der sonstigen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. 3Die Kostenordnung und das Kostenverzeichnis erlässt der Vorstand.

(3) 1Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen der Ingenieurkammer Hessen verpflichtet, Beiträge, Gebühren, Ordnungs- und Zwangsgelder, Geldauflagen in Berufsordnungsverfahren und Kosten nach Abs. 2 gegen eine Vergütung von 5 Prozent der zu erhebenden Beträge beizutreiben. 2Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der Ingenieurkammer Hessen zu erstatten.

(4) 1Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der am 14. April 2022 geltenden Fassung, sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der am 14. April 2022 geltenden Fassung ausgeführt werden. 2Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)