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§ 21 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Siebter Titel – Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 21 HIngG – Löschungen

(1) Die Eintragung einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft in ein nach diesem Gesetz zu führendes Berufsverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Person verstorben ist,

  2. 2.

    die Person oder Berufsgesellschaft auf die Eintragung verzichtet hat,

  3. 3.

    die Person keine Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung mehr im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat und ihren Beruf hier nicht mehr ausübt,

  4. 4.

    die Berufsgesellschaft aufgelöst ist oder keine Niederlassung mehr im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat,

  5. 5.

    die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt wurde,

  6. 6.

    keine oder keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht,

  7. 7.

    ein bestandskräftiger Bescheid nach § 25 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 vorliegt.

(2) 1Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen. 2Diese kann auch gelöscht werden, wenn

  1. 1.

    wiederholt Berufspflichten nach § 24 Abs. 1 bis 5 schuldhaft verletzt wurden,

  2. 2.

    innerhalb der vorausgegangenen zehn Jahre mindestens zweimal ein Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3, ein Ordnungsgeld nach § 37 Abs. 1 oder eine Geldbuße nach § 40 Abs. 2 festgesetzt wurde,

  3. 3.

    die Pflicht zur Zahlung der Beiträge oder von Kosten (Gebühren, Auslagen) aufeinanderfolgend zweimal oder unterbrochen mehrfach nicht erfüllt wurde.

(3) Die Eintragung darf in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 bis 7 oder Abs. 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung über die Löschung durch rechtsmittelfähigen Bescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) 1Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll vor der Löschung von der Ingenieurkammer Hessen eine Frist bis zu einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung des von Erben durch beauftragte berufsangehörige Angestellte weiterzuführenden oder durch Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker verwalteten Büros oder der Berufsgesellschaft wieder erfüllt sein müssen. 2In besonders zu begründenden Fällen kann die Frist auf Antrag oder von Amts wegen angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. 3Die Ingenieurkammer Hessen kann auf Antrag und Kosten der Erben einen treuhänderischen Verwalter oder Abwickler einsetzen. 4Im Falle des Abs. 1 Nr. 6 und § 20 Abs. 2 Nr. 1 gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)