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§ 17 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Sechster Titel – Auswärtige, Ausgleichsmaßnahmen

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 17 HIngG – Vorübergehende Dienstleistungen Auswärtiger

(1) 1Eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft, die erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz in ein Berufsverzeichnis einzutragende Berufsbezeichnung oder als bauvorlageberechtigte Person nach §§ 9 und 11 im Lande Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als niedergelassene Person oder Berufsgesellschaft oder ohne in ein Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Personen einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen unverzüglich in Textform nachträglich anzuzeigen. 2Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Teilnahme an Ausschreibungen im Wettbewerb um einen Auftrag.

(2) 1Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über

  1. 1.

    den vollständigen Namen der Person oder die Geschäftsbezeichnung,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit der Person,

  3. 3.

    die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,

  4. 4.

    den Nachweis der Berufsausübung, falls die Regelungen des Niederlassungsstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates nichts anderes bestimmen,

  5. 5.

    eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung,

  6. 6.

    den Ort der Niederlassung,

  7. 7.

    bestehende Eintragungen in einem Handelsregister, Partnerschaftsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register mit der Nummer der Eintragung oder einer gleichwertigen, der Identifikation dienenden Erklärung,

  8. 8.

    die für die Person oder Gesellschaft zuständige berufsständische Kammer oder vergleichbare Einrichtung und deren Aufsichtsbehörde.

2Die Ingenieurkammer Hessen kann bei begründeten Zweifelsfällen Nachweise zu den Angaben verlangen.

(3) 1Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung desselben Berufs oder die Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige nach Abs. 1 in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr vollzeitlich oder in entsprechender Zeitdauer in Teilzeit berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. 2Dies gilt nur, wenn ein oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. 3Die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt.

(4) 1Die Anzeige nach Abs. 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter Dienstleistungen zu erbringen. 2Erfolgte bereits eine entsprechende Anzeige bei einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer, genügt eine formlose Mitteilung darüber.

(5) Liegen die Voraussetzungen der zur Führung nach diesem Gesetz geschützten oder in ein Berufsverzeichnis einzutragenden Berufsbezeichnung nicht vor, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates der Europäischen Union oder des anderen Staates zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben.

(6) 1Für auswärtige Berufsangehörige gelten die §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten gilt § 23 Abs. 3 und bei der Verletzung der Berufspflichten § 25 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 9 sowie die §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 2, 4 und 7. 3Die Ingenieurkammer Hessen kann in einem Verfahren nach Satz 2 die Führung der nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung und die Erbringung von Dienstleistungen unter einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung untersagen. 4Geldauflagen und Zwangsgelder fließen der Ingenieurkammer Hessen zu.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)