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§ 16 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Fünfter Titel – Berufsgesellschaften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 16 HIngG – Berufsgesellschafts- und Partnerschaftsverzeichnis

(1) 1Eine Berufsgesellschaft und eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen, an der mindestens eine nach diesem Gesetz in ein Berufsverzeichnis einzutragende Person beteiligt ist, ist in das Berufsgesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen einzutragen. 2Die Pflicht zur Anmeldung der Gesellschaft oder Partnerschaft obliegt den geschäftsführenden Berufsangehörigen.

(2) 1Scheidet eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter aus der Berufsgesellschaft oder eine Partnerin oder ein Partner aus der Partnerschaft aus, so ist das in dem Berufsverzeichnis durch Löschung kenntlich zu machen. 2Entsprechendes gilt für den Fall der Aufhebung einer Zweigniederlassung.

(3) Die Eintragung in das Berufsgesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn nicht mindestens eine Partnerin oder ein Partner Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur oder Stadtplanerin oder Stadtplaner ist, die Partnerschaft nach § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Partnerschaft weder Sitz noch Zweigniederlassung im Lande Hessen hat.

(4) Die Zuständigkeit anderer register- oder verzeichnisführender Stellen bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)