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§ 10 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Dritter Titel – Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 10 HIngG – Eintragungsvoraussetzungen

(1) 1In das Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 bis 3 zu führen,

  2. 2.

    als Bauingenieurin oder Bauingenieur nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung eines Bauvorhabens nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571),

    1. a)

      die Eignung durch eine unter fachkundiger Aufsicht einer bauvorlageberechtigten Person oder Gesellschaft erbrachte Berufspraxis auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden und ihrer Ausführung in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung mit einer Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweist oder

    2. b)

      aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat kommend einen nach dem Recht der Europäischen Union entsprechenden Nachweis erbringt,

  3. 3.

    eine berufliche Niederlassung oder Anstellung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen oder hier die Hauptwohnung hat,

  4. 4.

    erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,

  5. 5.

    eine nach Maßgabe ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, hat und

  6. 6.

    weitere nach § 19 im Einzelnen geforderte Nachweise und Erklärungen beigebracht hat.

2Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung Inhalte der Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Mindestdeckungssummen für eine Versicherung nach Satz 1 Nr. 5 festsetzen. 3Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a gilt nicht, wenn ein solcher Nachweis nach Europäischem Unionsrecht nicht gefordert werden darf. 4Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. 5Gleiches gilt für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erlangt wurde, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist.

(2) 1Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. 2Den Anforderungen an das Berufspraktikum steht eine vergleichbare fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)