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§ 98 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Zwölfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 98 HessHG 2009 – Verleihungsform

Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent", "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" sowie der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).