§ 97 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Zwölfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 97 HessHG 2009 – Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen
1Die Verträge mit den Kirchen und die Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen bleiben unberührt. 2Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium. 3Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule gelten die §§ 91, 94 und 95 entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).