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§ 78 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Achter Abschnitt – Studierendenschaft

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 78 HessHG 2009 – Organe der Studierendenschaft

(1) 1Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. 2Es wird in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 3Es beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. 4Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. 5Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. 6Vorzusehen ist auch ein Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Das Studierendenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan, die Anträge der Studierendenschaft zum Budgetplan der Hochschule und die Festsetzung der Beiträge.

(3) 1Die Satzung der Studierendenschaft muss in Universitäten und Fachhochschulen eine Gliederung in Fachschaften vorsehen. 2Fachschaften vertreten die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 2 sowie der Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 Satz 5, der auch die Namen der Mitglieder des Organs der Studierendenschaft nach Abs. 1 Satz 4 und die Höhe der ihnen jeweils gewährten Aufwandsentschädigungen enthalten muss, sind auf einer Internetseite der Hochschule zu veröffentlichen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).