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§ 64 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Personal

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 64 HessHG 2009 – Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur

(1) 1Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat. 2Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie § 67 bleiben unberührt.

(2) 1Die Bewährung in Forschung und Lehre ist in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. 2Von einem Evaluationsverfahren nach Satz 1 kann in begründetem Einzelfall abgesehen werden, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) 1Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). 2Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. 3Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion soll vier Jahre, im Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Weiterbildung nach § 62 Abs. 6 sieben Jahre, nicht übersteigen. 4Die Aufgaben der Qualifikationsprofessorinnen und -professoren in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(4) 1Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem entsprechend befristeten Arbeitsverhältnis. 2Bei Geburt eines Kindes, der Annahme eines Kindes oder der Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Annahme als Kind während der Bewährungsphase verlängert sich die höchstzulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses um ein Jahr pro Kind, höchstens jedoch um insgesamt zwei Jahre. 3Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 4Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. 5Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. 6Konnte in dem Evaluationsverfahren nach Abs. 2 die erforderliche Bewährung in Forschung und Lehre nicht festgestellt werden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das Beschäftigungsverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden.

(5) 1Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. 2Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).