Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Personal

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 61 HessHG 2009 – Professorinnen und Professoren

(1) 1Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig. 2Sie haben die Aufgabe,

  1. 1.

    Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen,

  2. 2.

    den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,

  3. 3.

    Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten,

  4. 4.

    die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen,

  5. 5.

    Mentorin oder Mentor zu sein,

  6. 6.

    sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,

  7. 7.

    an Prüfungen mitzuwirken,

  8. 8.

    sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen.

3Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.

(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können, soweit die Stellenbeschreibung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.

(3) 1Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. 2Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. 3Sie können auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.

(4) 1Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. 2Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. 3Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Beschäftigung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. 4Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung.

(5) 1Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. 2Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei bis sechs Jahre. 3Das befristete Beamtenverhältnis kann einmal verlängert werden; die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten. 4Satz 2 und 3 gelten entsprechend für befristete Arbeitsverhältnisse.

(6) 1Die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. 2Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung.

(7) 1Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt sollen Professorinnen und Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. 2Die Probezeit beträgt drei Jahre. 3Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. 4Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit insbesondere möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. 5Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

(8) 1Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots oder des Wissenstransfers die Verbindung zur Berufs- oder Wirtschaftswelt aufrechterhalten bleiben soll. 2Sie kann im Arbeits- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte des Umfangs einer Vollzeitprofessur; eine Ausgestaltung in Blockform ist zulässig. 3An künstlerischen Fachbereichen sowie in begründeten Ausnahmefällen kann sie geringeren Umfang haben und nebenberuflich, auch in Form einer selbstständigen Tätigkeit, wahrgenommen werden.

(9) 1Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. 2Sie führen die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"; Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).