Hessisches Hochschulgesetz
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 24 HessHG 2009 – Promotion
(1) 1Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. 2Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. 3Das Verfahren der Eignungsfeststellung ist in der Promotionsordnung oder den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen zu regeln.
(2) 1Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. 2Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein.
(3) 1Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten. 2Bei der Entwicklung und Durchführung von Promotionsstudien, in denen die Doktorandinnen und Doktoranden von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam betreut werden, arbeiten Universitäten und Fachhochschulen zusammen. 3Die Promotionsordnungen müssen in geeigneten Fächern Bestimmungen über kooperative Verfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen enthalten. 4Zur Betreuung und Begutachtung der Dissertation können auch Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen bestellt werden.
(4) 1Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht an der Hochschule beschäftigt sind, können sich an der Hochschule immatrikulieren. 2Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Studierende.
(5) 1Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad. 2Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).