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§ 28 HHG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 28 HHG 2016 – Zuwendungen

(1) Sperrung von Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, mit der Maßgabe, dass die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes.

(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils

Abweichend von Nummer 2.3.3 und Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung - RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003, MBl. NRW. S.1254, zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 24.9.2007, MBl. NRW. S. 688) kann der Förderrahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten ausschließlich für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, in den folgenden Förderbereichen:

  1. 1.

    Städtebauförderung - Unterpunkt Soziale Stadt,

  2. 2.

    Ökologie-Programm Emscher Lippe (OPEL),

  3. 3.

    REGIONALEN,

  4. 4.

    Wasserrahmenrichtlinie,

  5. 5.

    Luftqualität

  6. 6.

    Förderung von Kulturbauten,

  7. 7.

    Progres.nrw - European Energy Award,

  8. 8.

    Breitbandversorgung,

  9. 9.

    Kulturförderung - Unterpunkte "Kultur und Schule" und "Jedem Kind Instrumentalspiel, Tanzen, Singen" (Kapitel 07 050 Titelgruppe 63) und

  10. 10.

    Regionale Wirtschaftsförderung.

  11. 11.

    Fördergegenstände des Projektaufrufs Kommunaler Klimaschutz.NRW

Im Rahmen von Bundes- und/oder Landesförderungen im Bereich der Nr. 8 kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 der kommunale Eigenanteil vollständig aus Landesmitteln übernommen werden, soweit entsprechende Förderrichtlinien des Bundes oder des Landes dies zulassen. Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in den Förderrichtlinien zu den vorstehenden Förderbereichen vor.