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§ 25 HHG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Haushaltsentwicklung

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 25 HHG 2016 – Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Umsetzung des Programms EPOS.NRW

Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 441, 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden. Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an dem EPOS.NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den Budgeteinheiten und Modellbehörden sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden Maßgaben (Konkurrenzregel), soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Satz 3 gilt nicht für Budgeteinheiten im Jahr der Umstellung.

(3) Umsetzung von Mitteln

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.

(4) Übertragbarkeit

In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Bei den Modellbehörden ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Prozentsatz von 25 anzuwenden.

(5) Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung

In den Budgeteinheiten und Modellbehörden wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und Produkt Strukturen erfolgen.

(6) Datenabruf

§ 17a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(7) Ermächtigung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.