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§ 20 HHG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 20 HHG 2016 – Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zur Unterstützung und Begleitung der Energiewende Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Kredite, die diese in Verbindung mit der Finanzierung der Erkundung und Planungsvorbereitung von Pumpspeicherkraftwerken ausgereicht hat, bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Bürgschaft zur Absicherung eines Darlehens an die Stiftung "Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen" , Düsseldorf

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Bürgschaft zugunsten der NRW.BANK, Düsseldorf, zur Absicherung eines Darlehens an die Stiftung "Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen" Düsseldorf, für deren unselbständige Stiftung "Kunst im Landesbesitz", Düsseldorf, zum Erwerb von Kunstwerken aus dem Eigentum der Portigon AG, Düsseldorf, bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Soziale Baulandentwicklung

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.