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§ 9 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 9 HessHG 2009 – Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten

(1) 1Das Eigenvermögen ist selbstverantwortlich zu verwalten. 2Ertragsüberschüsse aus der Verwaltung des Eigenvermögens verbleiben der Hochschule unbeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Über die Verwaltung des Eigenvermögens der Körperschaft ist dem Hochschulrat jährlich zu berichten. 4Seiner Zustimmung bedarf die Verfügung über dingliche Rechte und die Annahme von Zuwendungen, die Aufwendungen zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht.

(2) 1Die aus Mitteln des Landes zu beschaffenden Grundstücke und Gegenstände sind für das Land zu erwerben; in Grundstücksangelegenheiten vertritt die Hochschule das Land. 2Sie erhält, sofern kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wird, für Instandsetzungen ab dem Haushaltsjahr 2011 eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung.

(3) 1Auf Antrag kann der Hochschule die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. 2Sie erhält für Instandsetzungen und Investitionen nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 abgestimmten baulichen Entwicklungsplanung eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. 3Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Hochschule und dem Ministerium geregelt, der insbesondere auch die Interessen der Studentenwerke berücksichtigt.

(4) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu treffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).