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§ 80 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Achter Abschnitt – Studierendenschaft

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 80 HessHG 2009 – Rechtsaufsicht

1Die Präsidentin oder der Präsident übt die Rechtsaufsicht aus und genehmigt die Satzungen und die Beiträge; § 10 gilt entsprechend. 2Kommt die Studierendenschaft einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann sie zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden. 3Das Ordnungsgeld muss für den Fall der Zuwiderhandlung vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. 4Es kann wiederholt festgesetzt und vollstreckt werden. 5Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Kasse das festgesetzte Ordnungsgeld aus den von ihr eingezogenen Beiträgen der Studierendenschaft einbehält. 6Verwenden Organe der Studierendenschaft oder der Fachschaften Beiträge rechtswidrig, kann die Aufsichtsbehörde befristet die von der Kasse eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren und weitere Verfügungen dieser Organe über die Mittel der Studierendenschaft untersagen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).